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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 111/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 318 |
Beschluss
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 31.03.2009 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des LG Dortmund ... wird aufgehoben.
Gründe:
Das AG Hamm hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht, das die Berufungsbeschränkung als wirksam angesehen hat, hat das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sodann im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Insoweit ist die Revision bereits deshalb begründet, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.
Zwar kann die Berufung nach § 318 StPO grundsätzlich beschränkt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Rechtsmittel auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGHSt 19,46,48; 24,185,187; 29, 359. 364). Ob eine Beschränkung hiernach statthaft ist oder nicht, hat das Rechtsmittelgericht nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden (BGHSt 19, 46, 48; 27, 70, 72).
In der Regel handelt es sich bei dem Rechtsfolgerausspruch um einen selbständig anfechtbaren Urteilsteil. Im Allgemeinen ist dessen erschöpfende Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht möglich, ohne dass dadurch die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (BGHSt 19, 46 ff.; 24,185,188). Eine solche Beschränkung ist aber unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen des Amtsgerichts derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 318 Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier.
Die Feststellungen des AG zum Schuldspruch lassen den Schuldumfang der Tat nicht hinreichend erkennen. Grundsätzlich setzt bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs auch Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels im Rahmen des Schuldspruchs voraus (vgl. BGH NStZ 1984, 556 und bei Schoreit NStZ 1994, 327; BayObLG NStZ-RR 1998, 55). Die Qualität des Betäubungsmittels ist für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung (BGH NStZ 2008, 471; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rdn. 726 m.w.N.). Ohne Feststellungen dazu lässt sich nicht abschätzen, welche Mindestzahl an Konsumeinheiten aus der dem Täter angelasteten Menge hergestellt werden kann (BayObLG a.a.O.). Bei fehlenden Qualitätsangaben erschließen sich in der Regel weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Maß der persönlichen Schuld des Täters (BGH NStZ a.a.0.; Bay0bLG a.a.O.). Der Strafzumessung fehlen damit die wesentlichen Grundlagen. Von genaueren Feststellungen zu dem für den Schuldumfang maßgebenden Wirkstoffgehalt darf ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - auszuschließen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffes das Strafmaß beeinflusst (OLG Köln StV 1999, 440).
Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil des Amtsgerichts nicht. Den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils lassen sich in den Fällen 1. bis 7. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel nicht entnehmen.
Dies hat zur Folge dass die Berufungsbeschränkung in den genannten Fällen nicht wirksam war, so dass die bloße Bezugnahme des Landgerichts auf die amtsgerichtlichen Feststellungen unzulässig war und die Revision insoweit bereits mangels ausreichender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts begründet ist.
Hinsichtlich der Fälle 1. bis 7. war das angefochtene Urteil daher im Schuldspruch aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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